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Der im Supermarkt gefundene Tausender

WirtschaftsrechtRdW 1988, 3 Heft 1 v. 1.1.1988

Der Kunde eines Supermarkts war glücklicher Finder eines zwischen Waren in einem Regal hineingerutschten 1000-DM-Scheines. Er gab ihn beim Betriebsleiter des Supermarktes ab, der diesen Vorfall in einem „Fundbuch“ festhielt. Groß war seine Enttäuschung, als er nach einiger Zeit vom Betriebsleiter die Herausgabe der von niemandem beanspruchten 1000 DM begehrte: dieser stellt sich auf den Standpunkt, daß dem Kunden keinerlei Finderrechte zustünden. In seiner Empörung trieb der Kunde die Rechtssache sogar bis zum BGH, der allerdings dem Inhaber des Supermarkts recht gab (E 24. 6. 1987, VIII ZR 379/86 - WM 1987, 1104 = ZIP 1987, 1126). Er führte aus, daß die Banknote nicht als verlorene Sache anzusehen sei, da sie sich im Besitz des beklagten Unternehmens befunden habe. Dessen tatsächliche Sachherrschaft erstrecke sich nämlich auf alle im Verkaufsraum befindlichen Sachen, soweit nicht an ihnen Besitz eines Dritten bestehe; auf die Kenntnis des Unternehmers von Existenz und Lage der Sache komme es nicht an. Auch sei der Geldschein vom generellen Besitzerwerbswillen des Beklagten erfaßt, da ihm die von Dritten in den Räumen verlorenen Sachen nicht gleichgültig seien, sondern er sie im Interesse seiner vom Verlust betroffenen Kunden oder Mitarbeiter in Obhut nehmen und verwahren wolle. Dieser Wille, der nach außen erkennbar hervortreten müsse, sei im konkreten Fall ausreichend durch die Anweisung an die Mitarbeiter, Fundsachen dem Betriebsleiter abzugeben, und durch die Führung eines Fundbuches dokumentiert worden.

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