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Die verlorene Mängelrüge!

WirtschaftsrechtC. N.RdW 1988, 2 Heft 1 v. 1.1.1988

Es gehört zur kaufmännischen Binsenweisheit, angelieferte Waren sofort zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Sorgfältige Unternehmer bemühen dazu ihre Sekretärin, Freundin und/oder Ehefrau, um diese Mitteilung unter möglichst genauer Bezeichnung der festgestellten Mängel (der freundliche Hinweis, „mit der Ware stimmt etwas nicht“, ist zu wenig, OGH HS 1787) in einem Brief dem Geschäftspartner zu übermitteln.

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