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Finanzstrafverfahren wegen Schmuggels auf Grund einer Diebstahlanzeige des Abgabepflichtigen

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 468 Heft 12 v. 1.12.1988

FinStrG § 35, § 98 Abs 3

Hat der Bestohlene bei der Diebstahlanzeige angegeben, daß er das Schmuckstück in Italien um ca 2 Millionen Lire gekauft hat, dann ist dem Polizeibeamten als Zeugen eher zu glauben als der späteren Angabe des Bestohlenen, er habe das Schmuckstück von einem Unbekannten in Linz gekauft.

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