FinStrG § 35, § 98 Abs 3
Hat der Bestohlene bei der Diebstahlanzeige angegeben, daß er das Schmuckstück in Italien um ca 2 Millionen Lire gekauft hat, dann ist dem Polizeibeamten als Zeugen eher zu glauben als der späteren Angabe des Bestohlenen, er habe das Schmuckstück von einem Unbekannten in Linz gekauft.