VwGG § 46
BAO § 308
Hat der Rechtsanwalt seine langjährige gewissenhafte Kanzleileiterin beauftragt, die Schriftsätze noch am selben Tag zur Post zu geben, und hat die Kanzleileiterin - bei der Kuvertierung der Schriftsätze durch einen Telefonanruf unterbrochen - die Schriftstücke auf einen anderen Tisch abgelegt und dann vergessen, so trifft den Rechtsanwalt an der Fristversäumnis kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.