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Wiedereinsetzung: Minderer Grad des Versehens

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 468 Heft 12 v. 1.12.1988

VwGG § 46

BAO § 308

Hat der Rechtsanwalt seine langjährige gewissenhafte Kanzleileiterin beauftragt, die Schriftsätze noch am selben Tag zur Post zu geben, und hat die Kanzleileiterin - bei der Kuvertierung der Schriftsätze durch einen Telefonanruf unterbrochen - die Schriftstücke auf einen anderen Tisch abgelegt und dann vergessen, so trifft den Rechtsanwalt an der Fristversäumnis kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden.

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