Rechtshilfeabkommen in Abgabensachen mit der BRD, BGBl 1955/259
BAO § 215 Abs 2
Der ausländische Exekutionstitel erlaubt es nicht, ohne weiteres auf das Abgabenguthaben in Österreich zu greifen; die Vorschriften über die Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten bei anderen Abgabenbehörden durch bestehende Guthaben sind nicht anzuwenden.