GGG: § 1 Abs 1, TP 9 C lit a, GUG § 12 Abs 4
Unter Bedachtnahme darauf, daß es dem Eigentümer freisteht, die Ersichtlichmachung der Änderung seiner Anschrift im Grundbuch zu beantragen, kann eine bloße Mitteilung der neuen Anschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme zwar als Grundbuchsstück zu einer Eintragung führen, sie kann aber nicht als Eingabe in das Grundbuch gewertet werden.