GGG: § 18 Abs 1 und TP 2
Der Antrag auf Ersatz wegen mutwilliger Prozeßführung ist keine Klagsänderung und keine Änderung des Streitgegenstandes und damit auch keine Erweiterung des Klagebegehrens.
VwGH 11. 2. 1988, 87/16/0044
GGG: § 18 Abs 1 und TP 2
Der Antrag auf Ersatz wegen mutwilliger Prozeßführung ist keine Klagsänderung und keine Änderung des Streitgegenstandes und damit auch keine Erweiterung des Klagebegehrens.
VwGH 11. 2. 1988, 87/16/0044