ErbStG § 19 Abs 2
Verfügt der Erblasser im Testament „daß das in meinem Alleineigentum stehende Haus verkauft und der Erlös unter den Erben geteilt wird“, so ist den Erben dennoch die Liegenschaft und nicht etwa der für den Verkauf der Liegenschaft erzielte Kaufpreis angefallen. Die ErbSt bemißt sich daher nicht vom Veräußerungserlös, sondern vom Einheitswert der Liegenschaft.