BewG § 6 Abs 1, § 64 Abs 1
Es ist weder gleichheitswidrig noch denkunmöglich, wenn Rückstellungen für Abfertigungsansprüche und Pensionsansprüche als aufschiebend bedingte Last nicht als Betriebsschulden abzugsfähig sind.
BewG § 6 Abs 1, § 64 Abs 1
Es ist weder gleichheitswidrig noch denkunmöglich, wenn Rückstellungen für Abfertigungsansprüche und Pensionsansprüche als aufschiebend bedingte Last nicht als Betriebsschulden abzugsfähig sind.