EStG § 69
Die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Vorlage einer Lohnsteuerkarte und der pauschalen Besteuerung gemäß § 69 EStG 1972 sind nicht gegeben, wenn ein Beschäftigungsverhältnis auf Dauer angelegt ist. Von einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis muß auch ausgegangen werden, wenn eine Beschäftigung zwar nur tage- oder stundenweise, dafür aber mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder ausgeübt wird.