EStG § 6
IPRG § 2
Wirtschaftsgut ist bei einer verlegten Erdgashochdruckleitung nicht das einzelne Rohr oder die einzelnen Rohre, sondern der jeweilige Leitungsabschnitt. Dieses Wirtschaftsgut kommt erst durch die Verbindung mit Grund und Boden zustande. Es handelt sich daher um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, für das keine Investitionsprämie geltend gemacht werden kann.