EStG § 6
1. Im Bereich des Betriebsvermögensvergleiches ist die drohende Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft durch Passivierung (Bildung einer Rückstellung) auszuweisen.
2. Besteht die Möglichkeit eines Regresses, dann ist im Interesse der Bilanzklarheit die Bürgschaft durch eine Passivpost und der Rückförderungsanspruch gesondert als Aktivpost anzusetzen (Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 4 Abs 1 EStG 1972, Tz 45; BFH BStBl 1975, 614).