EStG § 4 Abs 4, § 16 Abs 1
Ein Sofa im häuslichen Arbeitszimmer steht dessen Anerkennung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht entgegen. Es ist dem Steuerpflichtigen (hier einem Richter) unbenommen, statt am Schreibtisch zu sitzen, sich im Liegen auf seine Arbeit zu konzentrieren, Akten zu lesen und Urteile zu diktieren. Auch ist es nicht schädlich, wenn die Liege zu Ruhepausen zwischen diesen Arbeiten benützt wird.