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Haftung aus einer Pensionszusage nach Betriebsübergang

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 458 Heft 12 v. 1.12.1988

ABGB §§ 863, 1405

HGB §§ 145, 150, 158

Auch wenn die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbaren, wird die Gesellschaft gem § 150 HGB gemeinschaftlich durch sämtliche Gesellschafter vertreten.

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