ABGB §§ 1438, 1440
1. Ohne besondere Vereinbarung kann eine Betriebspension selbst bei einem Treueverstoß des ehemaligen Arbeitnehmers nicht eingestellt werden.
2. Eine derartige Vereinbarung („Treuepflichtklausel“) kann nur auf grobe Treueverstöße abzielen, also Aktivitäten, die vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig ohne berechtigtes Eigeninteresse vorgenommen wurden und dem Arbeitgeber nach Lage der Dinge derart erheblichen Schaden zugefügt haben, daß es für ihn unter objektiven Gesichtspunkten unzumutbar ist, noch länger am Vertrag festzuhalten.