UrlG § 6 Abs 3
EFZG § 3 Abs 3
Der Arbeitgeber ist auch nach jahrelanger betrieblicher Übung, Überstunden bei Urlaubs- und Krankenentgelt nach einem Durchschnittsprinzip zu berechnen, berechtigt, auf eine gesetzeskonforme, den Arbeitnehmern längerfristig keine Nachteile bringende Berechnung nach dem Ausfallsprinzip überzugehen.