Der OGH hat mit E vom 16. 12. 1987 festgestellt, daß zusätzliches Feiertagsentgelt und Zuschläge für Feiertagsentgelt nicht in das Urlaubsentgelt einzubeziehen sind. Nun ist strittig geworden, ob dieses E auf den Fall der durch Urlaub ausfallenden Sonntagsarbeit übertragbar ist. Der zweite Absatz des in RdW 1988, 99, veröffentlichten E weist darauf hin, daß die dort angeführten Argumente gegen die Einbeziehung des Feiertagszuschlages in das Urlaubsentgelt auf Sonntagsarbeit nicht zutreffen. Auf die Sonntagsarbeit trifft zum einen das Argument nicht zu, die Feiertagsarbeit durchbreche den Urlaub nicht notwendigerweise, weil der Urlaub so gelagert werden kann, daß kein Feiertag hineinfällt. Durch Sonntagsarbeit müßte der Urlaub jede Woche unterbrochen werden. Zum anderen trifft die Befürchtung, es würde zu einer Begünstigung jener Arbeitnehmer kommen, die ihren Urlaub so lagern, daß möglichst viele Feiertage hineinfallen, auf die Sonntagsarbeit nicht zu, da diese gleichmäßig anfällt. Blickt man jedoch auf den ersten Absatz des Erkenntnisses, in dem Grundsätzliches zur Anwendung des § 6 UrlG ausgeführt wird, zeigt sich ein anderes Bild. Dort sagt der OGH, daß § 6 Abs 3 UrlG „nur auf jene Zeiten bezogen werden kann, in denen tatsächlich Urlaub konsumiert wurde“. Der OGH bekräftigt damit die in Arb 9940 getroffene Aussage, wonach sich die Regelung des § 6 UrlG ausschließlich auf die Urlaubszeit und nicht auf außerhalb dieser Zeit liegende Zeiträume erstreckt. Gem § 2 UrlG erfolgt die Berechnung des Urlaubsausmaßes in Werktagen. Sonn- und Feiertage, die in den Zeitraum des Urlaubsverbrauches fallen, sind daher nicht als Urlaubstage zu rechnen. Werden sie aber nicht als Urlaubstage gerechnet (Klein/Martinek, Urlaubsrecht, 41), dann kann nach den oben angeführten Äußerungen des OGH § 6 UrlG über die Berechnung des Urlaubsentgeltes auf Sonntage, die in einen Urlaub fallen, nicht angewendet werden.