I. Zwei Entscheidungen zum Problem
Gem § 9 Abs 2 ASGG sind Schiedsvereinbarungen in Arbeitsrechtssachen gem § 50 Abs 1 ASGG nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Von diesem Verdikt sind zunächst unzweifelhaft alle nach dem Inkrafttreten des ASGG am 1. 1. 1987 vereinbarten Schiedsklauseln betroffen. Schiedsvereinbarungen, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, sind nach der E des OGH v 29. 6. 1988, 9 Ob A 134/88 nicht den Einschränkungen des § 9 Abs 2 ASGG unterworfen, sondern leben gleichsam trotz des Inkrafttretens der Verbotsnorm fort. Die gegenteilige Rechtsansicht hat das OLG Wien in einer nur wenige Wochen vor dem höchstrichterlichen Spruch ergangenen E vertreten: Nach seiner E vom 6. 6. 1987, ZI 33 Ra 32/88 sind mit dem Inkrafttreten des ASGG aber auch alle vor dem 1. 1. 1987 vereinbarten Schiedsgerichtsverträge und -klauseln praktisch hinfällig geworden. In ihren Begründungen bleiben jedoch beide E unbefriedigend: