ABGB: § 880 a
EO §§ 65, 382 Z 7, 402
Das eine Bankgarantie ausstellende Kreditinstitut ist als Drittschuldner im Provisorialverfahren über den angeblichen Mißbrauch der Garantie zum Rekurs gegen ein ihn treffendes Drittverbot berechtigt. Dies gilt auch, wenn mehrere Garantien (Rückgarantien) vorliegen, die ihrem Zweck nach eine geschlossene Vertragskette bilden, für jede der haftenden Banken im Provisorialverfahren über die von einer anderen Bank „hinausgegebene“ Garantie, weil durch die einstweilige Verfügung in die aus der geschlossenen Vertragskette sich ergebenden Rechtsverhältnisse und damit auch in die Rechtssphäre der anderen Garanten eingegriffen wird.