VersVG §§ 16, 44
Füllt der Angestellte des Versicherers auf Grund zutreffender Angaben des Versicherten (Antragstellers) den Antrag unzureichend aus, kann sich der Versicherer nicht auf sein Rücktrittsrecht gem § 16 VersVG berufen; § 44 VersVG ist nicht analog anzuwenden.