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Zur Importeurshaftung im Produkthaftungsgesetz

WirtschaftsrechtMarkus AndréewitchRdW 1988, 443 Heft 12 v. 1.12.1988

1. Gem § 1 Abs 1 Z 2 Produkthaftungsgesetz (PHG) haftet für den - durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen - Schaden „der inländische Unternehmer, der (das Produkt) zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat“. Diese Formulierung wurde in buchstäblich letzter Minute in die RV und das PHG eingefügt. Nach den ursprünglichen Vorstellungen der Gesetzesverfasser sollte derjenige haften, „der das Produkt zum Vertrieb im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in das Inland eingeführt ... hat“1)1)In dem nach dem MinE in das ABGB neu einzufügenden § 1322 a.; dies in Anlehnung an die EG-Produkthaftungsrichtlinie2)2)Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG), veröffentlicht im EG-ABL Nr C 210/29 -33; s hiezu statt aller Taschner, Produkthaftung (1986).3)3)S auch Andréewitch, Anmerkungen zum Produkthaftungsgesetz, ÖJZ 1988, 225 f.4)4)Die Importeursproblematik ist allerdings in ihren praktischen Auswirkungen mit der innerhalb der EG nicht vergleichbar; vgl hiezu ausführlich Posch, Zur Regierungsvorlage eines österreichischen Produkthaftungsgesetzes, PHI 1987, 197; ders, Produkthaftungsgesetz, RdW 1988, 68.. Es kam also nicht darauf an, daß der Importeur seinen Sitz im Inland hat5)5)Inländische Unternehmer sind solche, die ihren Sitz im Inland haben; ebenso Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung (1988) 33; und Barchetti/Formanek, Das österreichische Produkthaftungsgesetz (1988) 37 f..

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