1. Eine handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht besteht für den Masseverwalter nicht. Die einschlägigen Bestimmungen des HGB bzw des Gesellschaftsrechtes über die Rechnungslegungspflicht des Liquidators gelten nicht für den Masseverwalter. Das Konkursverfahren als gesetzmäßiges Liquidationsverfahren tritt an die Stelle der in den einschlägigen handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen jeweils vorgesehenen Abwicklungsverfahren. Anstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegung gelten daher ausschließlich die Rechnungslegungsvorschriften des Konkursrechtes.