1. Gem § 1 Abs 1 Z 2 Produkthaftungsgesetz (PHG) haftet für den - durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen - Schaden „der inländische Unternehmer, der (das Produkt) zum Vertrieb in das Inland eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat“. Diese Formulierung wurde in buchstäblich letzter Minute in die RV und das PHG eingefügt. Nach den ursprünglichen Vorstellungen der Gesetzesverfasser sollte derjenige haften, „der das Produkt zum Vertrieb im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in das Inland eingeführt ... hat“1); dies in Anlehnung an die EG-Produkthaftungsrichtlinie2)3)4). Es kam also nicht darauf an, daß der Importeur seinen Sitz im Inland hat5).