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Zur „Prämienfreigabe“ in der Kfz-Haftpflichtversicherung

WirtschaftsrechtWolfgang ZanklRdW 1988, 445 Heft 12 v. 1.12.1988

I. Fragestellung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung war bis vor kurzem dadurch gekennzeichnet, daß sowohl die AVB als auch der Tarif zwingend durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen reglementiert waren (§ 60 Abs 2 KFG). Das KHVG 19871)1)BG vom 4. Juni 1987 „über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und über Änderungen des KFG 1967, des GGSt und des Kartellgesetzes“, BGBl 1987/296. hat dieses System durch ein marktwirtschaftliches Modell ersetzt2)2)Vgl die Erl zur RV 110 BlgNR XVII. GP 9, 11., nach dem die Prämienkalkulation unter eigener Verantwortung der Versicherungsunternehmen erfolgen soll3)3)Fenyves, Das neue österreichische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz, VersR 1988, 9; derselbe, Das KHVG 1987 aus juristischer Sicht, VersRdSch 1988, 114.. Die Unternehmenstarife können nun neben den gemäß § 8 KHVG verordnungsmäßig bestimmten Merkmalen weitere Unterscheidungsmerkmale festlegen, „die wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr oder seines Betriebsaufwandes sachlich gerechtfertigt sind“ (§ 12 Abs 4 KHVG).

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