I. Fragestellung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung war bis vor kurzem dadurch gekennzeichnet, daß sowohl die AVB als auch der Tarif zwingend durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen reglementiert waren (§ 60 Abs 2 KFG). Das KHVG 19871) hat dieses System durch ein marktwirtschaftliches Modell ersetzt2), nach dem die Prämienkalkulation unter eigener Verantwortung der Versicherungsunternehmen erfolgen soll3). Die Unternehmenstarife können nun neben den gemäß § 8 KHVG verordnungsmäßig bestimmten Merkmalen weitere Unterscheidungsmerkmale festlegen, „die wegen der vom Versicherer getragenen Gefahr oder seines Betriebsaufwandes sachlich gerechtfertigt sind“ (§ 12 Abs 4 KHVG).