UStG § 12 Abs 2 Z 5
Bei der Vermietung möblierter Wohnungen unterliegt dem Steuersatz von 10 % nur jener Teil des Entgelts, der auf die Wohnung auf die Überlassung der Wohnung als solcher, also auf die reine Raummiete inklusive mit der Wohnung unselbständig verbundenere Bestandteile (zB Einbauschränke, sanitäre Anlagen, Küchenverbauung) entfällt. Das auf Möbel entfallende Entgelt ist mit 20 % zu versteuern.