GrEStG 1955: § 17 (GrEStG 1987: § 9)
Erwerben Miteigentümer ein Grundstück, so ist der eine Miteigentümer am Erwerb des anderen Miteigentums nicht „beteiligt“. Jeder Miteigentümer ist daher nur Steuerschuldner hinsichtlich des von ihm erworbenen Miteigentumsanteils.