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Vorschreibung der GrESt bei Miteigentum

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 440 Heft 11 v. 1.11.1988

GrEStG 1955: § 17 (GrEStG 1987: § 9)

Erwerben Miteigentümer ein Grundstück, so ist der eine Miteigentümer am Erwerb des anderen Miteigentums nicht „beteiligt“. Jeder Miteigentümer ist daher nur Steuerschuldner hinsichtlich des von ihm erworbenen Miteigentumsanteils.

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