UStG § 10 Abs 2 Z 20, § 12
1. Umsätze aus einem Reisebüro unterliegen nur dann dem Steuersatz von 10 %, wenn diese Tätigkeit den einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeordnung entspricht.
2. Voraussetzung für die Ermittlung abzugsfähige Vorsteuern im Schätzungsweg ist, daß es iSd § 12 Abs 1 UStG als erwiesen angenommen werden kann, daß dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern in Rechnung gestellt wurden.