UStG § 10 Abs 2 Z 5
1. Bei Anwendung der von der Rechtsprechung und Lehre zum dUStG entwickelten Grundsätze unterliegt das Vermieten von Zimmern an Prostituierte im Rahmen eines Bordellbetriebes oder bordellähnlichen Betriebes grundsätzlich nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972, zumal dabei eine Vereinbarung besonderer Art vorliegt, und zwar die Gewährung der Gelegenheit zur Ausübung der Unzucht gegen Entgelt.