KStG § 8 Abs 1
Gibt die vom Betriebsrat der Staatsdruckerei geführte Werksküche an Beamte des Bundeskanzleramtes verbilligt Essensportionen ab, so liegt darin auch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Bund vor, wenn die Staatsdruckerei dem Betriebsrat die Räumlichkeiten und die Dienstnehmer für die Werksküche unentgeltlich zur Verfügung stellt.