MSchG § 15
Der Sonderurlaub gem § 20 Abs 2 der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs im Anschluß an den Karenzurlaub gem § 15 MSchG kann von der Arbeitnehmerin nur aus wichtigen, die Aufrechterhaltung der Vereinbarung unzumutbar erscheinen lassenden Gründen einseitig beendet werden.