AngG § 26 Z 2
Werden Bilanzgelder unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Verneinung eines diesbezüglichen Rechtsanspruches durch das Gericht ausbezahlt, so liegt kein ungebührliches Vorenthalten oder Schmälern des Entgelts vor.
AngG § 26 Z 2
Werden Bilanzgelder unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der Verneinung eines diesbezüglichen Rechtsanspruches durch das Gericht ausbezahlt, so liegt kein ungebührliches Vorenthalten oder Schmälern des Entgelts vor.