ABGB § 1210
MRG § 12 Abs 3
Die Beendigung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden GesbR durch den Ausschluß eines Gesellschafters führt zum Übergang des Vermögens der Gesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; auf diesen Vorgang ist § 12 Abs 3 MRG auch nicht analog anzuwenden.