ABGB § 1295
HGB §§ 128, 129, Abs 1, 159, 160
Die Unterbrechung der Verjährung gem § 160 HGB beseitigt nicht die schon vor der Auflösung der Gesellschaft eingetretene Verjährung gegen den Gesellschafter; ist aber nach Auflösung noch ein Rechtsstreit gegen die Gesellschaft anhängig, kann eine Verjährung der Forderungen im Verhältnis zum Gesellschafter nicht mehr eintreten, soweit sie nicht schon bis zum Zeitpunkt der Auflösung eingetreten ist.