Bereits relativ bald nach Inkrafttreten des MRG hatte der OGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Herabsetzung von Altmietzinsen gem § 44 Abs 2 und 3 MRG für unberechtigt erachtet (E 3. 7. 1984 - SZ 57/125 = MietSlg 36 543/25 = RdW 1984, 340 = EvBl 1984/124 = ImmZ 1984, 330). Er erblickte in dieser Bestimmung eine Eigentumsbeschränkung, die im Allgemeininteresse liege und daher weder gegen Art 5 StGG noch gegen Art 1 des 1. ZPMRK verstoße; auch ein Widerspruch zu Art 7 B-VG bestehe nicht. Der OGH sah daher keine Veranlassung, beim VfGH die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung zu beantragen.