ArbVG § 1
Konsulenten und ähnliche Personen, die bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung ihre persönliche Selbständigkeit nicht einbüßen, fallen nicht unter den Schutzzweck des ArbVG und damit auch nicht unter die Geltung des I. Teils dieses Gesetzes.
OGH 11. 5. 1988, 9 Ob A 165/87