Nach § 23 Abs 2 Z 1 KWG wird das Bankgeheimnis ua nur „im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen ... gegenüber den Finanzstrafbehörden“ durchbrochen.