GewO 1994 § 82 lit f
UrlG § 4
Zur einseitigen Durchsetzung einer den Teilungsvorschriften des § 4 Abs 3 UrlG entsprechenden Urlaubsdauer steht dem Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben nur die Möglichkeit offen, den Rechtsweg zu beschreiten und den Arbeitgeber auf Duldung des Urlaubsverbrauches zu klagen.