UrlG Art VII (BGBl 81/1983)
Eine jeweils an einem bestimmten Tag des Jahres gewährte Freizeit zur Abgeltung des mit der Umstellung auf unbare Lohnauszahlung verbundenen Zeitaufwandes für Bankwege ist nicht als Urlaub zu qualifizieren, weshalb eine Anrechnung auf den erhöhten Urlaubsanspruch iSd Art VII BGBl 81/1983 nicht erfolgen kann.