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Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigung

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1988, 395 Heft 10 v. 1.10.1988

ArbVG § 105

1. Bei Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen und der Betriebsbedingtheit der Kündigung muß auch die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden.

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