RabattG: § 1
„Gewerbliche Leistungen“ iS des § 1 RabattG sind nicht nur solche, die im Rahmen einer der GewO unterliegenden Tätigkeit erbracht werden, sondern alle, die von selbständig Erwerbstätigen zu wirtschaftlichen Zwecken vorgenommen werden, daher auch solche freier Berufe und staatlicher Monopolbetriebe.