MRG § 30 Abs 2 Z 7
Die Umwidmung von zur geschäftlichen Nutzung vermieteten Räumlichkeiten in Räume, die überwiegend zu Wohnzwecken benutzt werden, verwirklicht den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG, da die vermieteten Räume dann weder zu der im Vertrag bedungenen noch zu einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung dienen.