WG: Art 10, 17
Bei Hingabe eines unterschriebenen Wechselvordrucks besteht die Vermutung für die Erteilung der Ermächtigung zur Ausfüllung; die Beweislast für die unbewußte Unvollständigkeit trägt der Blankettzeichner.
WG: Art 10, 17
Bei Hingabe eines unterschriebenen Wechselvordrucks besteht die Vermutung für die Erteilung der Ermächtigung zur Ausfüllung; die Beweislast für die unbewußte Unvollständigkeit trägt der Blankettzeichner.