MRG § 26 Abs 2
§ 26 Abs 2 MRG berechtigt den Untermieter nur dazu, die Ermäßigung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß ab dem nächsten Zinstermin zu begehren; erst durch dieses Begehren, das dem Untervermieter zukommen muß, wird die Verringerung des Untermietzinses bewirkt. Der bis dahin geleistete Untermietzins ist von § 26 MRG nicht betroffen, so daß ein überhöhtes Entgelt auch nicht zurückverlangt werden kann.