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Keine Rückforderung eines überhöhten Untermietzinses

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 258 Heft 8 v. 1.8.1987

MRG § 26 Abs 2

§ 26 Abs 2 MRG berechtigt den Untermieter nur dazu, die Ermäßigung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß ab dem nächsten Zinstermin zu begehren; erst durch dieses Begehren, das dem Untervermieter zukommen muß, wird die Verringerung des Untermietzinses bewirkt. Der bis dahin geleistete Untermietzins ist von § 26 MRG nicht betroffen, so daß ein überhöhtes Entgelt auch nicht zurückverlangt werden kann.

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