AFB: Art 5 Abs 2
Der Versicherer muß nachweisen, daß die subjektive Entwertung infolge Abbruchabsicht bereits vor dem Schadensereignis vorlag; besteht ein Abbruchbescheid, ist dieser Nachweis gelungen, der begünstigte Versicherungsnehmer trägt nunmehr die Beweislast dafür, daß es nicht zum Abbruch gekommen wäre.