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Versicherung für fremde Rechnung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1987, 230 Heft 7 v. 1.7.1987

VersVG § 74, 75

Eine Versicherung für fremde Rechnung liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer in eigenem Namen mit dem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat. Dem aus diesem Vertrag begünstigten Versicherten stehen aber keine Gestaltungsrechte, wie etwa das Recht zur Anfechtung, zu.

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