VersVG § 6
AEB: Art 8 Abs 1 lit c
Der Versicherte ist trotz Ablehnung des Versicherungsschutzes dann nicht von ihn treffenden Obliegenheiten befreit, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß der Versicherer nach wie vor ein Interesse an der Einhaltung eines obliegenheitsgemäßen Verhaltens hat. Verstößt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine ihn danach treffende Obliegenheit, ist der Versicherer jedenfalls, dh auch ohne Hinweis auf das Bestehen eines Interesses an der Obliegenheit, leistungsfrei.