EStG § 6
Kann der Erwerber eines Betriebes den Umsatz aus einer erworbenen Tabaktrafik wesentlich steigern, so ist es gerechtfertigt, (auch) den mit der Tabaktrafik miterworbenen Firmenwert als Ausfluß der persönlichen unternehmerischen Fähigkeiten des Veräußerers und damit als abnutzbares Wirtschaftsgut zu qualifizieren.