EStG § 6 Z 1 und 2
Übersteigt der nachhaltig erzielbare Gewinn eine angemessene Kapitalverzinsung und einen angemessenen Unternehmerlohn nicht, so ist ein aktivierter Geschäftswert auch ohne den Nachweis, daß es sich bei der Anschaffung um eine Fehlmaßnahme gehandelt habe, auf Null abzuschreiben.