EStG § 6
Für Entschädigungsansprüche nach § 25 HVG darf während des aufrechten Vertretungsverhältnisses jedenfalls dann nicht durch eine Rückstellung Vorsorge getroffen werden, wenn eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch - nämlich nach Ausscheiden des Handelsvertreters für den Geschäftsherrn fortwirkende Vorteile aus Vertretungen - nicht erkennbar sind.